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Kann jemand anderes mein Auto für mich anmelden?

Lesezeit 3 Min.

Ja. Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung schreibt nicht vor, dass der Halter persönlich bei der Zulassungsbehörde erscheint. Der Antrag kann durch eine bevollmächtigte Person gestellt werden – privat durch Angehörige oder Bekannte, gewerblich durch einen Zulassungsdienst oder ein Autohaus. Halter des Fahrzeugs bleibt in jedem Fall die Person, die im Antrag benannt ist; sie wird in die Zulassungsbescheinigung eingetragen und ist steuer- und versicherungsrechtlich verantwortlich.

Was die bevollmächtigte Person benötigt

  • Eine unterschriebene Vollmacht des Halters im Original.
  • Eine Kopie des Personalausweises oder Passes des Halters.
  • Den eigenen Ausweis zur Identitätsprüfung.
  • Alle Fahrzeugunterlagen, die für den jeweiligen Vorgang erforderlich sind – inklusive des vom Halter unterschriebenen SEPA-Lastschriftmandats für die Kfz-Steuer.

Worauf Sie achten sollten

Das SEPA-Mandat und die Vollmacht müssen vom Halter selbst unterschrieben sein – ein Zulassungsdienst darf diese Erklärungen nicht für Sie abgeben. Bei Firmenfahrzeugen muss die Vollmacht von einer vertretungsberechtigten Person stammen. Bei Minderjährigen als Halter ist zusätzlich die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

Praktisch heißt das: Sie unterschreiben Vollmacht und SEPA-Mandat, wir übernehmen den Behördengang, die Dokumentenprüfung und – auf Wunsch – die Organisation der Kennzeichen.

Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen auf Grundlage öffentlich zugänglicher Behördeninformationen und der geltenden Vorschriften (FZV, StVZO, GebOSt) wieder und ist keine Rechtsberatung. Anforderungen und Gebühren können sich je nach Einzelfall und Zulassungsbezirk unterscheiden.

Quellen und Stand: Merkblatt der Kfz-Zulassungsbehörde des Rheingau-Taunus-Kreises (Stand 08.07.2026), KFZ-Online-Portal des Rheingau-Taunus-Kreises und die Informationsbroschüre des Bundesministeriums zur internetbasierten Fahrzeugzulassung (i-Kfz, Stand 08/2023). Abgerufen am 03.09.2026. Maßgeblich bleibt die Auskunft der zuständigen Behörde.

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