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Welche Unterlagen benötige ich für eine Kfz-Zulassung?

Lesezeit 5 Min.

Welche Unterlagen die Zulassungsbehörde verlangt, hängt vom konkreten Vorgang ab. Ein fabrikneues Fahrzeug wird anders zugelassen als ein Gebrauchtwagen, der bereits in einem anderen Zulassungsbezirk gemeldet war. Deshalb lohnt es sich, die Papiere nach Vorgang zu sortieren, statt eine pauschale Sammelliste abzuarbeiten.

Immer benötigt

  • Identitätsnachweis des Halters: Personalausweis oder Reisepass; bei Firmen zusätzlich ein Nachweis über die Vertretungsberechtigung (z. B. Handelsregisterauszug, Gewerbeanmeldung).
  • SEPA-Lastschriftmandat für die Kraftfahrzeugsteuer – die Steuer wird ausschließlich per Lastschrift eingezogen (§ 13 Kraftfahrzeugsteuergesetz).
  • Bei Beauftragung eines Dritten: eine schriftliche Vollmacht sowie eine Ausweiskopie des Halters.

Neuzulassung eines fabrikneuen Fahrzeugs

  • Zulassungsbescheinigung Teil II (früher Fahrzeugbrief) oder die EG-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC) des Herstellers.
  • eVB-Nummer – die elektronische Versicherungsbestätigung Ihrer Kfz-Versicherung.
  • Bei Importfahrzeugen zusätzlich die ausländischen Fahrzeugpapiere, ggf. Nachweise über die Zollabwicklung und – wenn keine EG-Übereinstimmungsbescheinigung vorliegt – ein Gutachten nach § 21 StVZO.

Umschreibung / Halterwechsel (Gebrauchtfahrzeug)

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und Teil II vom Vorbesitzer.
  • Nachweis über die letzte Hauptuntersuchung, sofern er nicht in der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen ist.
  • eVB-Nummer der Versicherung des neuen Halters.
  • Die bisherigen Kennzeichen, wenn sie nicht mitgenommen werden – seit 2015 ist die Kennzeichenmitnahme bundesweit möglich.

Wiederzulassung eines außer Betrieb gesetzten Fahrzeugs

  • Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II bzw. die bei der Abmeldung ausgestellten Papiere.
  • Gültiger Nachweis der Hauptuntersuchung – ist die HU abgelaufen, muss sie vor der Wiederzulassung erneuert werden.
  • eVB-Nummer und SEPA-Mandat.
  • Reservierte oder zugeteilte Kennzeichen, wenn das Fahrzeug ein neues Kennzeichen erhält.

Außerbetriebsetzung (Abmeldung)

  • Zulassungsbescheinigung Teil I; die Zulassungsbescheinigung Teil II wird abhängig vom Vorgang benötigt.
  • Beide Kennzeichenschilder – sie werden entstempelt.

Fahrzeugpapiere sind Urkunden: Zulassungsbescheinigungen, Vollmachten und SEPA-Mandate müssen der Behörde im Original vorliegen. Kopien oder Fotos genügen nicht. Für unseren Service bedeutet das: Sie können den Auftrag online stellen und Dokumente vorab digital hochladen – die Originale übergeben Sie uns bei Abholung oder Übergabe.

Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen auf Grundlage öffentlich zugänglicher Behördeninformationen und der geltenden Vorschriften (FZV, StVZO, GebOSt) wieder und ist keine Rechtsberatung. Anforderungen und Gebühren können sich je nach Einzelfall und Zulassungsbezirk unterscheiden.

Quellen und Stand: Merkblatt der Kfz-Zulassungsbehörde des Rheingau-Taunus-Kreises (Stand 08.07.2026), KFZ-Online-Portal des Rheingau-Taunus-Kreises und die Informationsbroschüre des Bundesministeriums zur internetbasierten Fahrzeugzulassung (i-Kfz, Stand 08/2023). Abgerufen am 03.09.2026. Maßgeblich bleibt die Auskunft der zuständigen Behörde.

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